Nichtraucherschutzgesetz
Nichtraucherschutz bei Vereinsveranstaltungen
Seit dem 1. September 2007 ist das Rauchen in öffentlichen Verkehrsmitteln, Bundesbehörden und dem Bundestag verboten. Geregelt wird das im Bundesnichtraucherschutzgesetz . Dort ist auch geregelt, dass das Rauchverbot öffentliche Gebäude und sonstige, vollständig umschlossene Räume umfasst.
Neben dem Bundesnichtraucherschutzgesetz hat jedes Bundesland ein eigenes Nichtraucherschutzgesetz. Die Regelungen der Bundesländer zum Nichtraucherschutz sind unterschiedlich. In einigen Bundesländern ist z.B. in abgetrennten und ausgewiesenen Bereichen und in Festzelten das Rauchen erlaubt.
Das seit dem 19. Dezember 2007 gültige Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Sachsen-Anhalt (NiSchG LSA) regelt z.B., dass die Einrichtung von Raucherräumen sowie das Rauchen in umschlossenen/dauerhaft geschlossenen Sport- und Freizeiteinrichtungen (z. B. Sporthallen, Hallenbädern) nicht erlaubt ist.
In Stadien und Arenen, die sich teilweise öffnen lassen, kann das Rauchen erlaubt werden, Voraussetzung ist, dass das Dach tatsächlich geöffnet ist.
Grundsätzlich muss der Veranstalter für die Einhaltung des Rauchverbots sorgen. Wird die Bewirtung der Gäste einer Vereinsveranstaltung auf einen Gastronomiebetrieb übertragen, kann auch dieser mit der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betraut werden. Der Verein muss als Veranstalter jedoch sicherstellen, dass der von ihm beauftragte Betrieb dieser Aufgabe nachkommt. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Rahmen der Genehmigung einer Veranstaltung hierzu Einzelheiten festlegen.
In allen Sport- und Freizeiteinrichtungen, für die ein Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz besteht, muss dies im Eingangsbereich durch das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ deutlich sichtbar gemacht werden.
Die kommunalen Ordnungsbehörden haben die Möglichkeit, Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz strenger zu ahnden.
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Autor:
Dirk Schröter
zuletzt aktualisiert:
Juli 2025